Lärmschutzverordnung fürs Wohngebiet: Diese Regelungen gelten
Im Wohngebiet gelten spezifische Lärmschutzverordnungen, die in Deutschland im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) festgelegt sind. Ziel ist es, Menschen, Tiere und das Ökosystem dauerhaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Die sogenannte technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) ist ebenfalls im Wohngebiet relevant, da sie die rechtlichen Grundlagen des BImSchG mit technischen Vorgaben und Umsetzungsvorschlägen konkretisiert. Über die TA-Lärm lässt sich dadurch auch ein möglicher Rechtsanspruch ableiten. Grundsätzlich haben Anwohner eines Wohngebiets nur bei Neubauten und maßgeblichen Veränderungen der Umgebung, beispielsweise einer Erweiterung der Fahrbahn im Straßenverkehr, einen Rechtsanspruch auf Lärmschutz. Darüber hinaus wird fallweise entschieden und es gilt die Beweisbarkeit der Lärmbelästigung inklusive eines ausführlichen Protokolls. Unzulässiger Lärm wird des Weiteren über das Gesetz für Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt und bei Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € bestraft.
Grenzwerte für Lärm im Wohngebiet
Geht es darum festzustellen, ob eine Ruhestörung vorliegt, sind die durch das BImSchG vorgegebenen Grenzwerte wichtig. Hier ist zum einen die Gebietsart relevant: In einem reinen Wohngebiet sind beispielsweise strengere Immissionsrichtwerte einzuhalten als in einem Industriegebiet. Zum anderen spielt bei Lärm im Wohngebiet auch die Uhrzeit eine entscheidende Rolle. So muss es nachts noch einmal 15 dB leiser sein als tagsüber.
Auch Nachbarschaftslärm ist im Immissionsschutzgesetz geregelt. Damit sind sämtliche Geräusche gemeint, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen entstehen und als störend empfunden werden können. Ein lauter Fernseher, eine unangekündigte Party, das Arbeiten mit bestimmten Gartengeräten und sogar die Nutzung des Altglascontainers fallen unter diese Kategorie. So ist Anwohnenden beispielsweise nicht gestattet, einen Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtruhe von 20 bis sieben Uhr morgens zu nutzen. Auch bei einer Lärmbelästigung durch Gastronomie im Wohngebiet sind neben diesen Ruhezeiten auch die folgenden Immissionsrichtwerte für Geräuschemissionen entscheidend:
Gebietsart | Grenzwert in db(A) | Tag | Nacht |
Industriegebiet | 70 | 70 |
Gewerbegebiet | 65 | 50 |
Urbane Gebiete | 63 | 45 |
Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete | 60 | 45 |
Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungen | 55 | 40 |
Reine Wohngebiete | 50 | 35 |
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten | 45 | 35 |
Lärmbelästigung im Wohngebiet: Diese Maßnahmen sind möglich
Je nachdem, ob der Lärmschutz im Wohngebiet für Privatpersonen oder Kommunen geplant wird, sind andere Maßnahmen im Fall von Lärmbelästigung möglich.
Anwohnerinnen und Anwohner
Wenn Anwohnende von Lärmbelästigung im Wohngebiet betroffen sind, stehen ihnen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. Da es rechtlich wie bereits erwähnt nur in Ausnahmesituationen einen Anspruch auf Lärmschutz gibt, besteht der erste Schritt darin, das Gespräch mit der verursachenden Person zu suchen und höflich um eine Reduzierung des Geräuschpegels zu bitten. Falls der Lärm von Nachbarinnen und Nachbarn oder anderen Mietparteien ausgeht, kann man sich an die Hausvermietung oder -verwaltung wenden und um Unterstützung bitten. Sollte der Lärm trotzdem nicht abnehmen, kann die örtliche Ordnungsbehörde eingeschaltet werden. Diese prüft dann die Einhaltung der Lärmschutzbestimmungen. Auch das jeweilige Landesamt für Umwelt kann dabei behilflich sein. Bei einer anhaltenden Lärmbelästigung empfiehlt es sich schließlich, rechtlichen Beistand bei einem Anwalt für Mietrecht oder Nachbarschaftsrecht zu holen.
Kommunen
Kommunen und alle darüber hinausgehenden Verwaltungsbereiche haben grundsätzlich mehr Freiraum und damit auch Entscheidungsmacht. So kann eine Lärmbelästigung im Wohngebiet durch eine Lärmsanierung wie beispielsweise Schallschutzfenster und -türen, also einen passiven Lärmschutz, effektiv reduziert werden. Darüber hinaus sind besonders Schallschutzwände sinnvoll. Besteht beispielsweise Lärmbelästigung durch angrenzendes Gewerbe im Wohngebiet, lässt sich das Industriegebiet durch begrünbaren Schallschutz wie den von RAU nachhaltig und langfristig abschirmen.
Nachbarschaftslärm vorbeugen mit Schallschutz von RAU
Geht es um Lärmschutz im Wohngebiet, finden Sie im Sortiment von RAU verschiedene Produkte, die sich optimal in verschiedenste Wohnsiedlungen integrieren lassen. So kann Schallschutz an Sportanlagen beispielsweise die RAU-Klimawand gewährleistet werden, während Mischgebiete mit Gewerbe von RAU-Rock Extensiv profitieren können. Produkte wie die RAU-Photovoltaik hingegen sind sowohl begrünbar als auch visuell ansprechend, und bieten eine Schalldämmung von bis zu 68 dB und eine Schallabsorption von bis zu 20 dB für das Immissionsgebiet.
Lärmschutzwände fürs Wohngebiet von RAU: nachhaltig & effizient
Grüne Lärmschutzwände von RAU zeichnen sich neben hocheffizienter Schalldämmung vor allem durch ihre ökologischen und nachhaltigen Eigenschaften sowie die besonders pflegeleichte Wartung aus. Gleichzeitig tragen sie aktiv zum Artenschutz bei, indem die regionale Tier- und Pflanzenwelt von der Planung bis hin zur Montage mitgedacht wird. Unabhängig davon, ob Sie sich für Ihr nächstes Projekt für Lärmschutz in einem Wohngebiet für unsere Klimawand oder eine andere Schallschutzwand aus unserem Sortiment entscheiden: Bei RAU sind Sie an der richtigen Adresse. Als einer der führenden Hersteller für Lärmschutzwände in Deutschland stehen wir ausnahmslos für erstklassige Qualität und 100 % made in Germany.